Skiclub Eggenfelden e.V.
Landkreis Rottal-Inn
Postfach 1113, 84301 Eggenfelden
Satzung
des Skiclub Eggenfelden e.V. |
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§ 1 Name Der Verein führt den Namen "Skiclub Eggenfelden e.V.". Er hat seinen Sitz in Eggenfelden, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und sittliche Entwicklung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege und Förderung des Skisports in allen seinen Arten zu ermöglichen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Der Verein ist Mitglied des BAYERISCHEN LANDESSPORTVERBANDES e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. |
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§ 3 Gewinnverwendung Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Aufnahme Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch * Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. * Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sind noch zu entrichten. * Tod * Ausschluss
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§ 6 Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
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§ 7 Organe Die Organe des Vereins sind 1. die Vorstandschaft 2. die Mitgliederversammlung
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§ 8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus dem * Ersten Vorsitzenden * Zweiten Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter * Kassier * Schriftführer * Ersten Sportwart * Zweiten Sportwart * Leiter Jugendbereich * Medienwart/Öffentlichkeitsarbeit * Leiter der DSV-Skischule (gem. § 8a)
Im Rahmen seiner Geschäftsordnung kann die Vorstandschaft eine Erweiterung um bis zu 4 Beisitzer beschließen. Die Beisitzer sind durch die Vorstandschaft zu bestimmen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. |
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§ 8 a DSV - Skischule Der Leiter der „DSV-Skischule Skic lub Eggenfelden e.V. im Bayerischen Skiverband“ wird von der Vorstandschaft gemäß der Ordnung des BSV vom 10.11.95 bestellt. Er vertritt den Verein und dessen Interessen in Ausübung seiner Tätigkeit als Skischulleiter allein und kümmert sich um die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Skischulbetriebes. Eine seiner Hauptaufgaben ist, für die Bereitstellung von geprüften Übungsleitern und für deren regelmäßige Aus- und Weiterbildung Sorge zu tragen. (siehe Anlage 2 „Ordnung der DSV-Skischule im Bayerischen Skiverband e.V.“).
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§ 9 Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind
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§ 10 Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassier zusammen vertreten. Im Innenverhältnis im Sinne § 26 BGB ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden und des Kassiers für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
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§ 11 Geschäftsführung Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandschaft Geschäfte bis zur Höhe von € 15.000.- ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung ausführen kann. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassier Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden und des Kassiers zusammen.
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§ 11 a Vergütung für Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. . Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
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§ 12 Mitgliederversammlung Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder sind unter stichwortartiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im „Rottaler-Anzeiger“ einzuladen.
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§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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§ 14 Wahlperiode Die Wahl erfolgt in allen Fällen jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes keine Haupt- oder Generalversammlung mit Vorstandswahlen stattfinden, so gilt die bisherige Vorstandschaft als weiter im Amt befindlich, solange, bis in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.
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§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Die Vorstandschaft kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe von Gründen und Zweck verlangt. Die Mitglieder sind unter stichwortartiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im „Rottaler-Anzeiger“ einzuladen. Leiter einer Mitgliederversammlung ist jeweils der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, ein anderes Vorstandsmitglied.
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§ 16 Beschlussfassung Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme; eine Übertragung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Eine ordnungsgemäß- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben
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§ 17 Satzungsänderung Über Satzungsänderungen des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimm- und wahlberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 18 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung" stehen. In der Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zum Zwecke der Abwicklung ernennt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, zwei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Eggenfelden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Breitensportes zu verwenden hat.
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§ 19 Gültigkeit und Grundlagen Diese Satzung tritt mit dem 24.10.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Es gelten im übrigen die einschlägigen Bestimmungen des BGB §§ 21 ff.
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Anlage 1 zur Satzung vom 12.05.99
Die Vorstandschaft am 24.10.2015 |